Vereinssatzung2017-07-31T11:11:51+00:00

Vereinssatzung

Die Satzung des Vereins

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Die Fecht- und Sportgemeinschaft Warendorf e. V. mit dem Sitz in Warendorf ist unter VR841 in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Warendorf eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Warendorf und, durch die Mitgliedschaft im Westfälischen Fechterbund e.V., Mitglied des Deutschen Fechter Bundes.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Die Fecht- und Sportgemeinschaft Warendorf e. V. (FSG) bezweckt:
1.1 die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege;
1.2 die Pflege, Förderung und Verbreitung des Fechtsports, die Ausbildung von Fechtern in allen Disziplinen; sowie die Vermittlung motorischer Grundfertigkeiten an Land und im Wasser als Basis für weitere sportliche Aktivitäten;
1.3 ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;
1.4 Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Maßnahmen zur Förderung des Sports und der kulturellen Entwicklung;
1.5 besondere Maßnahmen in der Talentsichtung / Talentförderung insbesondere durch die Förderung kindgerechter, entwicklungsspezifischer Übungs- und Trainingsangebote, sowie vereinsübergreifende Kooperation;
1.6 die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und den entsprechenden Verbänden;
1.7 die Förderung des Sports zur Erholung im Rahmen des Breitensports; und die Unterstützung aller Bemühungen zur Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen;
1.8 die Mitwirkung bei der Koordination von vereinsübergreifenden Maßnahmen zur Durchführung breiten – und leistungssportlich orientierten Veranstaltungen;
2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
7. Bei Auflösung des Vereins,. oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins, an den Landesverband (WFB), um es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der unter § 2; 1. der Satzung, genannten Aufgaben zu verwenden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Personen, die bereits einem Sportverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stammmitgliedschaft hinzufügen. Änderungen in der Stammmitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen!
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Sport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen der FSG, den Verbänden (Westfälischer Fechterbund (WFB) / Landesverband Moderner Fünfkampf NRW (LV NW MFK)) und ihren Durchführungsbestimmungen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 1. Oktober des laufenden Jahres schriftlich kündigt.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
3.1 gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
3.2 seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als drei Monate nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die, die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge sind im voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Im letzten Vierteljahr eines jeden 2. Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muß dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage, schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stinuncnglc;ie;hheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
7. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied ab 16 Jahren mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Ausgenommen nach § 7, Abs. 7 B. 7 A Jugendliche und Kinder unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht.7 B Jugendliche unter 16 Jahren können durch Elternstimme vertreten werden
(1 Kind = 1 Stimme, 2 Kinder = 2 Stimmen, usw. )8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 8 Aufgaben- der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:die Wahl des Vorstandesdie Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
die Jahresrechnungen des vorletzten Jahres,
die Entlastung des Vorstandes,
die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,
die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
die Anträge nach §§ 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 9 Vorstand
1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an: 1. Vorsitzende(r), 2.Vorsitzende(r) (stellvertretender Vorsitzende(r)), Schatzmeister (m/w), Jugendwart (m/w) (gem. Jugendordnung), Sportwart (m/w)
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister (m/w). Vertreten wird der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchfuhrt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über:die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
die Führung der laufenden Geschäfte.

§ 11 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins gilt § 2. Abs. 7.

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 07.06.1998 beschlossen. 
gez. Gründungsmitglieder